Nutzungsbedingungen

1. Leistungsänderung:

Ab­än­de­run­gen und Ab­wei­chun­gen ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen von den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen sind nur zu­läs­sig, wenn sie nach Ver­trags­ab­schluss er­for­der­lich wer­den, nicht gegen Treu und Glau­ben durch den Rei­se­ver­an­stal­ter ver­an­lasst sind und im üb­ri­gen nicht den Ge­samt­zu­schnitt der Reise be­ein­träch­ti­gen. Kurz­fris­ti­ge Än­de­run­gen der Flug­zei­ten, der Stre­cken­füh­rung wie auch kurz­fris­ti­ge Wech­sel von Flug­ge­rä­ten oder Flug­ge­sell­schaf­ten blei­ben aus­drück­lich vor­be­hal­ten.

2. Nichtinanspruchnahme von Leistungen:

So­weit Rei­se­teil­neh­mer die im Rei­se­pro­gramm ent­hal­te­nen Dienst­leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se nicht in An­spruch neh­men, er­ge­ben sich dar­aus keine Ver­gü­tungs­an­sprü­che.

3. Haftung, Mitwirkungspflichten des Reisenden, Geltendmachung von Ansprüchen:

  1. Der Ver­an­stal­ter haf­tet für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der bei ihm ge­buch­ten Reise ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des Rei­se­ver­trags­rechts.

  2. Tre­ten bei Durch­füh­rung der Reise Män­gel auf, müs­sen diese – auch zur Wah­rung rei­se­ver­trag­li­cher An­sprü­che – aus­schlie­ß­lich dem Ver­an­stal­ter oder des­sen ört­li­cher Ver­tre­tung an­ge­zeigt wer­den. Vor einer Kün­di­gung des Ver­tra­ges in­fol­ge eines Man­gels ist dem Ver­an­stal­ter eine an­ge­mes­se­ne Frist zur Ab­hil­fe­leis­tung zu set­zen, wenn nicht die Ab­hil­fe un­mög­lich ist oder vom Ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die so­for­ti­ge Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein be­son­de­res In­ter­es­se des Rei­sen­den ge­recht­fer­tigt wird.

  3. An­sprü­che auf­grund man­gel­haf­ter Er­brin­gung ver­trag­lich ge­schul­de­ter Rei­se­leis­tun­gen sind in­ner­halb eines Mo­nats nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Be­en­di­gung der Reise aus­schlie­ß­lich ge­gen­über dem Ver­an­stal­ter gel­tend zu ma­chen. Der Rei­sen­de und der Ver­an­stal­ter ver­ein­ba­ren für ver­trag­li­che An­sprü­che des Rei­sen­den – auch sol­che aus Ver­let­zung von ver­trag­li­cher oder ne­ben­ver­trag­li­cher Pflich­ten – eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr. Die Ver­jäh­rung be­ginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Ver­trag enden soll­te. Rei­se­lei­tung und Per­so­nal sons­ti­ger Leis­tungs­trä­ger sind nicht be­rech­tigt, An­sprü­che gegen den Ver­an­stal­ter ent­ge­gen­zu­neh­men oder an­zu­er­ken­nen.

  4. Die ver­trag­li­che Haf­tung des Ver­an­stal­ters für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis be­schränkt, so­weit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird, oder so­weit der Ver­an­stal­ter für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den al­lei­ne wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist. Gel­ten für eine von einem Leis­tungs­trä­ger zu er­brin­gen­de Rei­se­leis­tung in­ter­na­tio­na­le Über­ein­kom­men oder auf sol­chen be­ru­hen­de ge­setz­li­che Vor­schrif­ten, nach denen ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen oder Be­schrän­kun­gen ent­steht oder gel­tend ge­macht wer­den kann oder unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt ist, so kann sich auch der Ver­an­stal­ter ge­gen­über dem Rei­sen­den hier­auf be­ru­fen.

  5. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Stö­run­gen oder Män­gel, die bei Leis­tun­gen auf­tre­ten, deren Er­brin­gung nach dem In­halt des Rei­se­ver­tra­ges nicht ge­schul­det ist (Fremd­leis­tun­gen). Dies gilt ins­be­son­de­re für Zu­satz­pro­gram­me am Rei­se­ziel.

4. Höhere Gewalt:

Wird die Reise in­fol­ge hö­he­rer Ge­walt (z.B. in­ne­re Un­ru­hen oder Na­tur­ka­ta­stro­phen) er­heb­lich er­schwert, ge­fähr­det oder be­ein­träch­tigt, so kön­nen so­wohl der Ver­an­stal­ter als auch der Rei­sen­de den Ver­trag kün­di­gen. Die Kün­di­gung kann nach An­tritt der Reise durch den Ver­an­stal­ter kon­klu­dent durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten er­fol­gen. Wird der Ver­trag ge­kün­digt, so kann der Ver­an­stal­ter für die be­reits er­brach­ten oder zur Be­en­di­gung der Reise noch zu er­brin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Er­folgt die Kün­di­gung nach An­tritt der Reise, ist der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, die not­wen­di­gen Maß­nah­men zu tref­fen, ins­be­son­de­re, falls der Ver­trag die Rück­be­för­de­rung um­fa­ßt, den Rei­sen­den zu­rück­zu­be­för­dern. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung sind von den Par­tei­en je zur Hälf­te zu tra­gen. Im üb­ri­gen fal­len die Mehr­kos­ten dem Rei­sen­den zur Last.

5. Abtretung:

Eine Ab­tre­tung aller An­sprü­che des Rei­se­teil­neh­mers aus An­lass der Reise – gle­ich aus wel­chem Rechts­grund – an Drit­te, auch an Ehe­gat­ten, ist aus­ge­schlos­sen. Die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung ab­ge­tre­te­ner An­sprü­che ist aus­ge­schlos­sen.

6. Pass, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften:

Der Rei­sen­de ist grund­sätz­lich selbst ver­ant­wort­lich, dass für seine Per­son die zur Durch­füh­rung der Reise er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind und ins­be­son­de­re ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen be­ach­tet wer­den. Glei­ches gilt für die Be­schaf­fung er­for­der­li­cher Rei­se­do­ku­men­te.

7. Änderungen nach Vertragsschluss: Umbuchung der Reise, Buchung Ersatzreisender, Storno, Änderung Reisepreis.

  1. Um­bu­chun­gen von Rei­sen kön­nen aus­schlie­ß­lich durch Stor­nie­rung der ur­sprüng­li­chen Reise zu den je­weils ver­ein­bar­ten Stor­no­ge­büh­ren und an­schlie­ßen­der Neu­bu­chung zum je­wei­li­gen Rei­se­preis an­ge­bo­ten wer­den.

  2. Ge­büh­ren für die Ein­bu­chung eines Er­satz­rei­sen­den (sog. Na­me-Chan­ge-Ge­büh­ren) auf An­fra­ge.

  3. Auf­grund der star­ken staat­li­chen Re­gle­men­tie­run­gen der ge­buch­ten Reise sei­tens der sau­di­schen Be­hör­den gel­ten fol­gen­de Stor­no­ge­büh­ren: Bis 60 Tage vor Rei­se­be­ginn 50%, bis 30 Tage 75% und ab 15 Tage vor Rei­se­be­ginn 100% des Rei­se­prei­ses.

  4. Der Ver­an­stal­ter be­hält sich vor, den aus­ge­schrie­be­nen und in der Bu­chungs­be­stä­ti­gung fest­ge­hal­te­nen Rei­se­preis im Falle der Er­hö­hung der Be­för­de­rungs­kos­ten oder der Ab­ga­ben für be­stimm­te Leis­tun­gen wie Ha­fen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren oder einer Än­de­rung der für die be­tref­fen­den Reise gel­ten­den Wech­sel­kur­se in dem Um­fang zu än­dern, wie sich deren Er­hö­hung pro Per­son bzw. pro Sitz­platz auf den Rei­se­preis aus­wirkt, so­fern zwi­schen Ver­trags­schluss und dem ver­ein­bar­ten Rei­se­ter­min mehr als 2 Mo­na­te lie­gen. Im Falle einer nach­träg­li­chen Än­de­rung des Rei­se­prei­ses oder einer Än­de­rung einer we­sent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Rei­sen­de un­ver­züg­lich, spä­tes­tens je­doch 21 Tage vor Rei­se­an­tritt, davon in Kennt­nis zu set­zen. Preis­er­hö­hun­gen nach die­sem Zeit­punkt sind nicht zu­läs­sig. Bei Preis­er­hö­hun­gen um mehr als 10 % oder im Falle einer er­heb­li­chen Än­de­rung einer we­sent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Rei­sen­de be­rech­tigt, ohne Ge­büh­ren vom Rei­se­ver­trag zu­rück­zu­tre­ten oder die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Reise zu ver­lan­gen, wenn der Ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che ohne Mehr­preis für den Rei­sen­den aus sei­nem An­ge­bot an­zu­bie­ten. Der Rei­sen­de hat diese Rech­te un­ver­züg­lich nach der Er­klä­rung des Ver­an­stal­ters über die Preis­er­hö­hung bzw. Än­de­rung der Rei­se­leis­tun­gen die­sem ge­gen­über gel­tend zu ma­chen. Es wird au­ßer­dem aus­drück­lich emp­foh­len eine Rei­se­ver­si­che­rung in­klu­si­ve Rei­se­rück­tritt­ver­si­che­rung ab­zu­schlie­ßen.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Soll­te eine der vor­ste­hen­den Be­stim­mun­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, so be­hal­ten die üb­ri­gen Be­din­gun­gen gleich­wohl Gül­tig­keit. Die Wirk­sam­keit des Rei­se­ver­trags als sol­chem bleibt un­be­rührt.

Stand: 01.01.2019